Vereinsstatuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Blauring Goldach“ besteht ein Verein im Sinne der
Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in 9403 Goldach.
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2. Zweck
1. Der Blauring Goldach ist eine katholische Kinder-und Jugendorganisation. Der Verein
bietet den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Pfarreien einen Ort des
Zusammenseins und begleitet sie in ihrer ganzheitlichen Entwicklung. Blauring
Goldach bietet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig von ihren
Fähigkeiten und ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft die Möglichkeit, Neues
zu lernen, ihre Fähigkeiten zu entdecken und sich sportlich zu betätigen.
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2. Die Arbeit des Blauring Goldach basiert auf einem partizipativ, verfassten Leitbild und
richtet sich nach den darin enthaltenen Grundsätzen, wie: zusammen sein, mitbestimmen,
Glauben leben, kreativ sein und Natur erleben. Darüber hinaus prägendem Leitbild
zugehörige Haltungspapiere die Kinder-und Jugendaktivitäten von Blauring Goldach.
Als Teil verbandlicher Kinder-und Jugendarbeit werden die Angebote grösstenteils von
Jugendlichen und jungen Erwachsenen selber vorbereitet und geleitet. Dahintersteht
eine interaktive Pädagogik, die Kinder und Jugendliche in ihrer Selbständigkeit bestärkt
sowie auf Entwicklung und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist.
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3. In der Regel bilden die Gruppen einer Pfarreizusammen eine Schar. Das Leben von
Jungwacht Blauring spielt sich vorwiegend in diesen Kindergruppen mit Gleichaltrigen ab.
Die Scharleitung und das restliche Leitungsteam planen und koordinieren das gemeinsame
Scharleben, welches jährlich zahlreiche Aktivitäten beinhaltet.
3. Mittel
1. Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Blauring Goldach über die Beiträge der
Mitglieder, Zuschüsse von staatlichen, kirchlichen und privaten Stellen, Subventionen,
Schenkungen, Vermächtnisse sowie über Erträge aller Art.
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2. Die Mitglieder sind einzig zur Bezahlung der festgesetzten.
Mitgliederbeiträgeverpflichtet;darüberhinausgehendeVerpflichtungen der Mitglieder dem
Verein gegenüber bestehen nicht. Für die Verbindlichkeiten des Vereinshaftet einzig das
Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung oder Schuldendeckungspflicht der
Mitglieder wird ausgeschlossen.
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4. Mitgliedschaft
Der Verein „Blauring Goldach“ ist Mitglied von Jungwacht Blauring Region Stadt
St.Gallen und Umgebung.
5. Mitglieder
Unter dem Namen „Blauring Goldach“ besteht ein Verein im Sinne der
Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in 9403 Goldach.
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6. Beendigung des Mitgliederschaftverhältnisses
1. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschliessung.
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2. Zuständig für Ausschliessungen ist der Vorstand, der das Mitglied vor der Ausschliessungs-
entscheidung anzuhören hat. Das betroffene Mitglied kann gegen seine Ausschliessung binnen
Monatsfrist an die Vereinsversammlung rekurrieren.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: Die Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung),
der Vorstand, das Leitungsteam und die Revisionsstelle.
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8. Die Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Vereinsversammlung
wird vom Vorstand schriftlich mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden
einberufen und findet grundsätzlich im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt.
Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen.
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2. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
Er hat diese auch einzuberufen, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Traktandums verlangt wird.
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3. Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche der Vorstand
der Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreitet
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsides (in Absprache mit dem Pastoralteam der Seelsorgeeinheit)
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung betreffend Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz)
- Beschlussfassung betreffend Budget
- Entlastung der Organe
- Rekurs Instanz bei Ausschliessungsentscheiden des Vorstands
- Beschlussfassung über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins
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4. Ein Beschluss der Versammlung kommt mit einfachem Mehr zustande, d.h. wenn er mehr
Ja-als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Hier werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
Mit anderen Worten erfolgt der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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5. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten sowie der Auflösung des Vereinsbenötigen
die absolute Mehrheit der Stimmen. Das absolute Mehr ist erreicht, wenn von den
an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten mehr als die
Hälfte einem Beschluss zustimmt.
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9. Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern zusammen
und wird von der Vereinsversammlung gewählt.
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2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist zulässig.
Ersatzwahlen erfolgen nur im Fall der Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder
und gelten dann für den Resteiner Amtsdauer.
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3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
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4. Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden
Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
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5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Rahmen der üblichen Aufwendungen im Ehrenamt aus.
6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Über die Aufnahme eines Mitglieds in das Leitungsteams entscheidet der Vorstand.
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10. Das Leitungsteam
. 1. Das Leitungsteamsetzt sich zusammen aus allen offiziellen Leiterinnen und Leitern
der Schar sowie dem/der Präses. Das Leitungsteam plant und koordiniert
das gemeinsame Scharleben.
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2. Das Leitungsteam bestimmt die Delegierten für die Regional- bzw. Kantonalkonferenz.
11. Die Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen.
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2. Die Revision richtet sich nach den Vorgaben des Vorstandes. Vorbehalten bleibt Art. 69b ZGB.
3. Die Revisionsstelle kann jederzeit Einsicht in die Bücher des Vereins nehmen
und Stichproben in der Buchhaltung vornehmen.
4. Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Dieser ist auch dem Vorstand von
Jungwacht Blauring Region Stadt St.Gallen und Umgebung zur Kenntnis zu bringen.
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12. Präses
1. Der/die Präses berät das Leitungsteam, begleitet die Schar. Als Präses unterstützt
er/sie das Leitungsteam bei der Gestaltung von spirituellen Impulsen und der Frage
nachdem religiösen Leben in Jungwacht Blauring.
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2. Er/sie pflegt regelmässigen Kontakt mit der Pfarreileitung und der Kirchenpflege und vermittelt
bei Bedarf zwischen Jungwacht Blauring, Pfarreileitung, Eltern und Behörden.
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3. Die Amtsdauer des/der Präses beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
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13. Hilfsleiterinnen
1. Mitglieder ab der ersten Oberstufe, können Hilfsleiterinnenwerden.
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2. Hilfsleiterinnen haben kein Stimm-und Wahlrecht, sind aber zu Sitzungen des
Leitungsteams und zur Vereinsversammlung eingeladen.
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3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes als Hilfsleiterin entscheidet das Leitungsteam.
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14. Eltern
1. Im gegenseitigen Einverständnis etabliert das Leitungsteam bei Bedarf eine Form
der Eltern-Mitarbeit. Diese kann entweder als Mitbestimmung (in Form eines Elternrates)
oder als Mitarbeit (z.B. für konkrete Projekte wie Lager-Aufbau, Kuchentisch,
Bastelmarkt) ausgestaltet werden.
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2. Besteht ein Elternrat, so hat ihn der Vorstand vor wichtigen Entscheidungenanzuhören.
Der Elternrat konstituiert sich selbst, wobei die Bestimmungen dieser Stauten sachgemäss
anzuwenden sind. Das Leitungsteam hat die Kompetenz, den Elternrat aufzulösen oder zu
sistieren. Im Konfliktfall sind die beteiligten Parteienverpflichtet, zuerst eine Lösung auf dem
Wege der Mediation anzustreben.
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15. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
1. Blauring Goldach erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner
Mitglieder zur Erfüllung administrativer Aufgaben des Vereins. Hierbei handelt es
sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adressen,
Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
2. Im Rahmen von gesellschaftlichen Anlässen der Blauring Goldach können Fotos und
Videos von Mitgliedern auf der vereinseigenen Internetseite sowie in anderen Medien
ohne eine separate Einwilligung veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht
die Entfernung eines Fotos zu veranlassen.
3. Durch ihre Mitgliedschaft und die darin verbundene Anerkennung dieser Statutenstimmen
die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung)
und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten indem vorgenannten Ausmass und Umfang zu.
4. Ist ein Mitglied nicht mit Punkt 15.2 einverstanden, muss dies schriftlich dem
Vorstandmitgeteilt werden. Eine Mitgliedschaft kann so weiterhin bestehen.
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16. Streiterledigung durch Mediation
Bezüglich sämtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statutenergeben,
sind alle der Satzungshoheit des Verbandes unterstellten Personenverpflichtet, eine Lösung auf
dem Wege der Mediation anzustreben. Das Mediationsverfahren inklusive dem Miteinbezug der
DOK wird in einem separaten Reglement geregelt.
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17. Schiedsgerichtbarkeit
Streitigkeiten, welche nicht auf dem Wege der Mediation erledigt werden können, sind,
unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einem ad hoc-Schiedsgericht zu
unterbreiten. Ein solches Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den für den Kanton
St.Gallen anwendbaren verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Zuständig ist das Amt der
Gemeinde, wo die Schar ihren Sitz hat.
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18. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
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19. Auflösung des Vereins / Vereinigung
1. Löst sich der Blauring Goldach zu Gunsten eines Nachfolgevereins auf oder vereinigter
sich mit einem anderen Verein, so geht das Vereinsvermögen auf diesen
Zeitpunkthin auf den Nachfolgeverein über.
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2. Löst sich der Verein ohne Nachfolgeverein auf, so wird das Vermögen Jungwacht
Blauring Region Stadt St.Gallen und Umgebung zur getreuen Verwaltung übergeben.
Jungwacht Blauring Region Stadt St.Gallen und Umgebung hat es einem späteren
Verein zu übermachen, welcher einen gleichgelagerten Zweck verfolgt
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20. Statuten / Genehmigung
Diese Statuten sind am 07.09.2020 von Jungwacht Blauring Region Stadt St.Gallen und
Umgebung genehmigt worden und entsprechen den Vorgaben der Deutschschweizerischen
Ordinarienkonferenz. Jede Statutenrevision bedarf der Genehmigung durch Jungwacht
Blauring Region Stadt St.Gallen und Umgebung. Diese Statuten sowie jede Statutenrevision
treten mit Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.
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Stand: 26.10.2024
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